Versicherung

Übersicht:

  1. Zuständigkeiten
  2. Unfallversicherung
    2.1 Unfallversicherung der betreuten Kinder
    2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson
    2.2.1 Unfallversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis
    2.2.2 Unfallversicherung der KTPP bei Selbständiger Tätigkeit
  3. Rentenversicherung
    3.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit
    3.1.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von über 400,00€
    3.1.2 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von 400,00€ und weniger
    3.2 Rentenversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis
  4. Kranken-/Pflegeversicherung
  5. Arbeitslosenversicherung
  6. Berufshaftpflichtversicherung

1. Zuständigkeiten

Bei Anstellung bei einem Träger/Arbeitgeber liegt die Verantwortung für die Beitragszahlungen in die Unfall-, Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei dem Arbeitgeber.

Bei selbstständiger Tätigkeit sorgt die Kindertagespflegeperson (KTPP) eigenständig für die Abschlüsse und Beitragszahlungen in die Pflichtversicherungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherung).

Ausführliche Hinweise zu Versicherungen können sie in den "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" nachlesen.

2. Unfallversicherung

Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bedarf es folgender Unterteilung:

  • Unfallversicherungsschutz der betreuten Kinder
  • Unfallversicherungsschutz der Kindertagespflegeperson

2.1 Unfallversicherung der betreuten Kinder

Die gesetzliche Unfallversicherung der betreuten Kinder ist sowohl für Eltern als auch für Kindertagespflegepersonen (KTPP) kostenfrei. Der zuständige Versicherungsträger der Unfallversicherung der betreuten Kinder ist die Unfallkasse im Freistaat Sachsen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sind Kinder seit 01.10.2005 während der Betreuung durch eine geeignete1 KTPP (sowohl bei Betreuung nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG als auch nach § 23 SGB VIII) gesetzlich unfallversichert. D. h. mit Beginn des Betreuungsvertrages sind die Kinder automatisch versichert und müssen nicht durch Ihre Eltern oder die KTPP extra angemeldet werden. Es bedarf lediglich einer Erstanmeldung durch die KTPP bei Aufnahme der Tätigkeit mit dem ersten zu betreuenden Kind. Die Geeignetheit1 der KTPP ist die Voraussetzung für den Versicherungsschutz, unabhängig, ob es sich um öffentlich oder privat finanzierte KTPP handelt. Dies ist besonders in Vertretungssituationen zu beachten.

1Die Feststellung der Geeignetheit wird durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII festgestellt.

Der Versicherungsschutz der Kinder2 gilt:

  • während des gesamten Aufenthalts bei der KTPP
  • bei Ausflügen
  • auf dem Weg zur KTPP und auf dem Heimweg (unabhängig davon, ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat)
  • wenn die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern stattfindet, sobald die KTPP im Haushalt der Eltern die Betreuung übernimmt

2Der Kind-Begriff endet gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Der Versicherungsschutz der Kinder gilt nicht, bei:

  • Betreuung der Kinder in privat organisierter Kindertagespflege (§ 25 SGB VIII)
  • Betreuung der eigenen Kinder durch die KTPP selbst (fehlende Fremdbetreuung)

Haftungsansprüche Geschädigter gehen, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über. Handelt die KTPP jedoch grob fahrlässig, bspw. bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Regressforderungen gegenüber der KTPP geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie als Merkblatt weiter unten .

2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson

Der Versicherungsschutz der KTPP gilt:

  • bei Arbeitsunfällen
  • Berufskrankheiten
  • Wegeunfällen (im Rahmen der Tätigkeit als KTPP)

Bezüglich der Unfallversicherung muss zwischen einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit unterschieden werden:

2.2.1 Unfallversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis

Der Arbeitgeber ist für die Absicherung durch eine Unfallversicherung verantwortlich.

Tätigkeit im Haushalt der Eltern:

Es besteht ein gesetzl. Unfallversicherungsschutz über den Haushalt der Erziehungsberechtigten, in welchem die KTPP tätig ist. Dafür muss der Arbeitgeber (in diesem Fall die Erziehungsberechtigten des Haushaltes) die KTPP bei der Unfallkasse Sachsen versichern und die entsprechenden Beiträge entrichten.

Anstellung bei Träger/Unternehmen:

Der Arbeitgeber ist für die versicherungsrechtliche Absicherung für den Fall eines Unfalles verantwortlich. Dafür muss die angestellte KTPP bei der Unfallkasse Sachsen versichert werden. Der Arbeitgeber entrichtet dafür die Beiträge.

2.2.2 Unfallversicherung der KTPP bei Selbständiger Tätigkeit

Selbständig Tätige sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (gesetzl. Pflichtversicherung). Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Bei dieser muss sich die KTPP innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten mit der Erstattung der laufenden Geldleistung für das erste Kind übernommen. Bei KTP nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG erfolgt dies durch die Kommune, bei KTP nach § 23 SGB VIII durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Eine private Versicherung entbindet nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie weiter unten zum Download . Bei diesem ist zu beachten, dass es sich hierbei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, um die Erstattung der tatsächlichen Kosten handelt. D. h. auch ein über den erstattungsfähigen Jahresbeitrag hinausgehender Betrag ist vollständig zu erstatten.

Erste Hilfe

3. Rentenversicherung

Kindertagespflegepersonen, die Kindertagespflege gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG sowie § 23 SGB VIII anbieten, haben Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung, wenn die Kosten als angemessen gelten. Diese Erstattung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Maßstab für die Angemessenheit bildet der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Urteil). Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unten zum Download .

Auch private Vorsorge ist unter Umständen nach individueller Entscheidung teilweise erstattungsfähig. Hier empfiehlt der Sächsische Städte- und Gemeindetag pro betreutem Kind eine Beteiligung von 20 Euro (zu den Empfehlungen zur laufenden Geldleistung für Kindertagespflege). Unter bestimmten Umständen kann auch eine Lebensversicherung angemessen sein (zum Urteil).

3.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit

3.1.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von über 400,00€

Selbständig tätige (öffentlich geförderte und private) KTPP haben gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als KTPP keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Innerhalb von 3 Monaten muss eine Anmeldung bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Beiträge werden in Höhe des Regelbetrages (2016: monatlich 543,24 € alte Bundesländer, 471,24 € neue Bundesländer) erhoben. Bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens kann eine einkommensgerechte Beitragsbemessung beantragt werden.

3.1.2 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von 400,00€ und weniger

Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine private Absicherung möglich. Bei Angemessenheit der Beitragshöhe sowie der Art der Alterssicherung ist eine hälftige Erstattung der Kosten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII möglich.

3.2 Rentenversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis

KTPP innerhalb eines Anstellungsverhältnisses haben gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend der Höhe des Verdienstes übernehmen Arbeitgeber und Angestellte(r) (KTPP) je zur Hälfte die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei geringfügiger Beschäftigung (bis 400,00 €) wird der Rentenversicherungsbeitrag allein durch den Arbeitgeber als Pauschale beglichen.

4. Kranken-/Pflegeversicherung

Eine KTPP gilt gemäß § 10 SGB V sowie § 240 SGB V als nicht hauptberuflich selbständig tätige Person. Weiterführende Hinweise zu dieser Sonderregelung für Kindertagespflegepersonen finden Sie unter Kranken-/Pflegeversicherung.

KTPP haben die Möglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Ehepartner einer Familienversicherung beizutreten. Für Mitglieder einer Familienversicherung gelten monatliche Einkommenshöchstgrenzen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Maßgeblich für die Beitragshöhe ist die Höhe des steuerrechtlichen Gewinns bzw. der Einkünfte. KTPP die gemäß § 23 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 3 SächsKitaG tätig sind haben Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung. KTPP haben kein Anrecht auf Krankengeld, außer es besteht eine freiwillige Absicherung, zu welcher der öffentliche Träger der Jugendhilfe einen angemessenen Beitrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstatten muss, ist die KTPP nach § 23 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 3 SächsKitaG tätig. Diese Erstattungen sind steuerfrei.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unten zum Download .

Urteil zur hälftigen Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung

Hinweise zum Krankversicherungsstatus von Kindertagespflegepersonen.

5. Arbeitslosenversicherung

Gemäß § 28a SBG III ist es möglich, als selbständig tätige Person bei einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden einen Antrag auf eine Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - selbständige Tätigkeit -) bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unten zum Download .

6. Berufshaftpflichtversicherung

Jede Gemeinde ist beim Kommunalen Schadensausgleich versichert. D. h. alle öffentlich geförderten Betreuungsverhältnisse sind in diesem Rahmen mitversichert.

Für Schäden die innerhalb der Tätigkeit als KTPP geschehen, trägt die private Haftpflichtversicherung kein Risiko, hierfür ist es empfohlen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Bei dem zuständigen Jugendamt kann erfragt werden, ob eine Sammelhaftpflichtversicherung angeboten wird. Findet die Tagespflege nicht im Haushalt der Eltern oder der KTPP statt kann eine Betriebshaftpflichtversicherung notwendig werden.