Kindertagespflege in Sachsen

Grundlagen & Rahmenbedingungen

Familiennahes Profil (Besonderheiten)

In Sachsen orientiert sich die Kindertagespflege an einem familiennahen Profil. Familiennah impliziert eine Betreuung in einer kleinen Gruppe von maximal fünf fremden, gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Nutzung privater Räume kann mit einer engeren Anbindung an das familiäre Umfeld der Kindertagespflegeperson einhergehen.

Die Betreuung von Kindern innerhalb einer kleinen Gruppe ist flexibel, individuell und überschaubar. Eltern und Kinder haben eine feste Bezugsperson, eine Ansprechperson. Diese wechselt i.d.R. tagsüber nicht. Dadurch werden die Tagesorganisation und das Umfeld für das Kind überschaubar. Es finden intensive Interaktionen zwischen der Kindertagespflegeperson und dem einzelnen Kind statt. Das Kind erlebt dadurch einen familienähnlichen Alltag. Es kann sich in einer ruhigen, geborgenen Atmosphäre behütet entwickeln. Orientiert am Entwicklungsstand des Kindes, bietet die Kindertagespflegeperson eine anregende, alltagsnahe Bildungsumgebung.

Besonderheit: Die familiennahe Betreuung in der Kindertagespflege leistet einen - in nationalen und internationalen Studien nachgewiesenen - qualitativ hochwertigen Beitrag zur individuellen Förderung und selbstbestimmten Entwicklung der Kinder. Die Qualität der Beziehungen in der Kindertagespflege ist durch nur eine Bezugsperson außerhalb der familiären Betreuung und deren Verständnis zum Zusammenhang von Bindung und Bildung geprägt und garantiert.

Voraussetzung (inkl. räumliche Anforderungen)

Eignungs- und Erlaubniserteilung

Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Voraussetzungen. Zur Erteilung einer Erlaubnis sind zudem kindgerechte Räumlichkeiten vorzuweisen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis, unabhängig davon, wie die Finanzierung erfolgt (privat/öffentliche Mittel).

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Download der Grafik zum Verfahren der Eignungs- und Erlaubniserteilung

Ausführliche Hinweise zu den einzelnen Stufen der Grafik (Voraussetzungen) finden Sie in Kapitel 2 der Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen.










Räumliche Anforderungen

Die Betreuung der Kinder kann im Haushalt der Eltern, im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in angemieteten Räumen erfolgen.

Für Kindertagespflege, die im Haushalt der Eltern stattfindet, können keine räumlichen Anforderungen definiert werden. Findet Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumen statt, müssen diese entsprechend § 23 Abs. 3 SGB VIII sowie § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, kindgerecht sein.

Da es sich bei der Kindertagespflege um ein familiennahes Betreuungsangebot handelt, können räumliche Regelungen der institutionellen Betreuung in Krippe und Kindergarten nicht 1:1 auf die Kindertagespflege angewandt werden. In der Kindertagespflege ist der Haushalt der Bildungsort. Findet Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt, ist dieser außerdem Lebens- und Gestaltungsraum der Kindertagespflegeperson und deren Familie.

Es sollte ein Raumkonzept (welches Teil der Gesamtkonzeption sein kann) vorhanden sein, das veranschaulicht, dass den Kindern in den Räumen eine selbständige Erforschung und Erkundung möglich ist und die Raumgestaltung auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmt ist. Der Raum ist an die Bedürfnisse, Fähigkeiten und Grenzen der Kinder anzupassen. Der Raum soll Geborgenheit sowie Impuls für Herausforderung und Aktivität bieten. Dabei ist es wichtig, dass die Gestaltung des Raumes die Selbständigkeit der Kinder unterstützt.

Bild_Checkliste_Raum Download der Checkliste zu den Anforderungen an die Raumgestaltung.









Titelbild_Kindertagespflege%20damit%20es%20allen%20gut%20geht Der Unfallversicherungsträger gibt mit seiner Broschüre "Kindertagespflege - damit es allen gut geht" eine Übersicht an Hinweisen, zur sicheren Raumgestaltung.

Download der Broschüre.











Broschuere_Kinder-sicher-betreuen_2019 Die Broschüre "Kinder sicher betreuen. Informationen für Tagesmütter und Tagesväter" der Aktion DAS SICHERE HAUS

Download der Broschüre.











Informationen zur Raumgestaltung können Sie zudem in den Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen (Kap. 2.3) sowie dem Sächsischen Bildungsplan entnehmen.

Konzeption

Die Grundlage für die pädagogische Arbeit in einer Kindertagespflegestelle bildet die schriftliche Konzeption. Sie gibt einen detaillierten Einblick in die Kindertagespflegestelle und zur Betreuungsperson. Die Konzeption enthält Hinweise zum Inhalt der täglichen Arbeit sowie zur Struktur der Kindertagespflegestelle. Basis der Konzeption bildet der Sächsische Bildungsplan.

Die Konzeption erfasst Ressourcen und Stärken sowie Entwicklungspotenziale. Die Konzeption ist u. a. ein Leitfaden zur Gestaltung der ersten Tage und des Alltags in der Kindertagespflegestelle.

Eine Konzeption ist nicht statisch. Sie sollte regelmäßig evaluiert, korrigiert, geändert und ergänzt werden. Eine Konzeption betrifft immer eine ganz konkrete Kindertagespflegestelle und ist nicht übertragbar. Sie ist Grundlage einer partnerschaftlichen und transparenten Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

Bild_Checkliste_Konzeption Eine Checkliste, die bei der Erstellung und Weiterentwicklung einer Konzeption hilfreiche Unterstützung geben kann, finden Sie hier.

Bedarfsplanung

Wird Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG durch die Kommune angeboten, ist die Kindertagespflegestelle im Bedarfsplan der Kommune/des Landkreises aufgenommen und es erfolgt eine (Misch-)Finanzierung durch den Freistaat Sachsen, die Kommune und die Eltern.

Wird Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII angeboten, handelt es sich um eine Angebot des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Damit ist die Kindertagespflege nicht im Bedarfsplan.

Auf Grund der Sicherstellungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, muss bereits eine Berücksichtigung der Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen in die Bedarfsplanung gemäß § 8 Abs. 1, S. 3 SächsKitaG erfolgen.

Die Empfehlung des Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung finden Sie hier.

Vertretung

Damit Kinder auch in Ausfallzeiten der vertrauten Kindertagespflegeperson sicher und gut betreut werden, ist es wichtig, dass jede Kindertagespflegeperson in ein funktionierendes Vertretungssystem eingebunden ist. Hierbei sollte beachtet werden, dass den Eltern und vor allem den Kindern die Ersatzbetreuungsperson vertraut ist und es möglich war, bereits im Vorfeld eine Beziehung zu dieser Person aufzubauen. Hierfür bedarf es einer intensiven Eingewöhnung.

Um Vertretungszeiten möglichst gering zu halten, sollten Urlaubszeiten und andere planbare Ausfallzeiten rechtzeitig mit den Eltern abgestimmt werden, so dass eine Ersatzbetreuung bestenfalls nur für kurzfristige, unvorhersehbare Ausfallzeiten genutzt werden muss.

Das Erheben eines zusätzlichen Elternbeitrages für die Ersatzbetreuung ist rechtlich nicht zulässig.

Wird Kindertagespflege nach § 3 SächsKitaG angeboten, handelt es sich um ein kommunales Angebot. Die Verantwortung für die Bereitstellung einer Vertretung sowie deren Finanzierung trägt die Kommune in Abstimmung mit dem Jugendamt.

Wird Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - und nicht nach SächsiKitaG finanziert - angeboten, trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Verantwortung für die Bereitstellung einer Vertretung sowie deren Finanzierung. Die Betreuung von Kindern einer zugelassenen Kindertagespflegeperson durch eine nicht zugelassene Ersatzperson, in deren Abwesenheit, gilt als nicht gesetzeskonform und kann den fristlosen Entzug der Zulassung zur Folge haben.

Die Ausfallzeiten von Kindertagespflegeperson sollten bereits in der Bedarfsplanung gemäß § 8 SächsKitaG berücksichtigt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Vertretungsperson die Geeignetheit für die Tätigkeit vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bestätigt wurde. Dies erfolgt mittels Eignungsbescheid. Vertretungspersonen müssen immer vom Jugendamt zugelassen sein, ausgenommen davon sind Notfallsituationen.

Bild_Broschuere_Vertretung Weitere Informationen zum Thema Vertretung (Vertretungsregelungen/-systeme) finden Sie in der Broschüre der Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen "Vertretung in der Kindertagespflege. Modelle und Wege für den Freistaat Sachsen".

Download der Broschüre







Sowie in der Handreichung des DJI zum Thema Vertretung in der Kindertagespflege.

Diese finden Sie hier.

Vertrags- und Kündigungsrecht

Kindertagespflegepersonen haben ein nachvollziehbares Interesse an einer möglichst optimalen Auslastung ihrer Kindertagespflegestelle. Finanzielle Verluste infolge von Minderauslastung sollen vermieden bzw. gering gehalten werden.
Oft verwenden Kindertagespflegepersonen im Betreuungsvertrag bezüglich der Vertragslaufzeit eine Formulierung „bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres“ oder „bis zum Eintritt in den Kindergarten“.
Beide Formulierungen können durchaus problematisch sein und zu einer vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit durch die sorgeberechtigten Eltern führen. Die nachfolgende Erörterung soll verdeutlichen, wo Schwächen derartiger Vertragsklauseln liegen können.

Der Betreuungsvertrag, der zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson geschlossen wird, ist rechtlich gesehen ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Demzufolge richtet sich die rechtliche Beurteilung einer Befristung ebenfalls nach den Regelungen des Dienstvertrages. Der Gesetzgeber nennt in § 620 Abs. 1 BGB zunächst keine Einschränkung einer Befristung. So formuliert er in der genannten Vorschrift, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Daraus könnte man schlussfolgern, dass eine zeitliche Befristung problemlos möglich ist.

Allerdings sind neben den gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages auch die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu beachten. Ein Betreuungsvertrag, den die Kindertagespflegeperson verwendet, gilt als allgemeine Geschäftsbedingung, weil eine mehrfache Verwendung geplant ist und die selbständig tätige Kindertagespflegeperson rechtlich als „Verwender“ angesehen wird. Für Befristungen von Verträgen ist damit auch die Vorschrift von § 309 Nr. 9 a) BGB einschlägig. Eine länger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit ist danach unwirksam. Für Kinder, die noch jünger als ein Jahr sind, wenn sie zur Kindertagespflegeperson kommen und die oben genannte Formulierung verwendet wird, bedeutet das, dass es sich um eine Befristung von länger als zwei Jahren handelt. In diesem Fall ist diese Klausel unwirksam. Für den Fall der Unwirksamkeit ordnet § 306 BGB an, dass dann die normalen gesetzlichen Regelungen gelten.

Das ist für die Kindertagespflegeperson besonders misslich, denn dann können die Eltern den Betreuungsvertrag entsprechend § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Kalendermonats zum Ende des Monats kündigen, was eine zweiwöchigen Frist zum Monatsende bedeutet. Daher ist in Konstellationen bei Kindern unter einem Jahr von einer Befristung bis zum dritten Lebensjahr auf jeden Fall abzuraten. Allenfalls in Kombination mit normalen Kündigungsfristen sollten derartige Klauseln verwendet werden.

Aber auch in den Konstellationen, in denen die Kinder das erste Lebensjahr schon vollendet haben, wenn sie in die Kindertagespflege kommen, ist eine Befristung, dann also für weniger als zwei Jahre, nicht ohne Risiken für die Kindertagespflegeperson, wenn sie nicht noch zusätzlich eine fristgemäße Kündigung einräumt. Denn es gilt eine sogenannte Generalklausel in § 307 BGB. Diese besagt, dass bei einer unangemessenen Benachteiligung einer Partei die fragliche Klausel unwirksam ist.

So wäre es denkbar, eine zweijährige Bindungsfrist im Rahmen eines Betreuungsvertrages könnte eine solche Benachteiligung darstellen, da auch die Befindlichkeiten der betreuten Kinder berücksichtigt werden müssen. Fühlen sie sich, aus welchen Gründen auch immer, in der Kindertagespflege nicht wohl, muss es eine Möglichkeit der Vertragsauflösung geben. Daher sollte stets eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Für die ordentliche, auch fristgerechte Kündigung genannt, stellt sich die Frage nach der Dauer der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist sollte keinesfalls länger als drei Monate sein. Für beide Vertragsparteien scheint eine Kündigungsfrist von zwei Monaten angemessen. So hat die Kindertagespflegeperson die Möglichkeit, den Platz anderweitig zu besetzen. Eltern, die den Wunsch haben, den Betreuungsvertrag zu beenden, müssen sich noch eine überschaubare Zeit mit der Kindertagespflegeperson arrangieren. Eine einmonatige Frist, die manche Kommunen regelwidrig in den Betreuungsverträgen geregelt haben wollen, ist für die Kindertagespflegeperson deutlich zu kurz bemessen, um den freien Platz anderweitig zu vergeben.

Sind sich beide Vertragsparteien einig, kann in einem Aufhebungsvertrag auch einvernehmlich auf vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen verzichtet werden. In der Praxis liegt bei einem einseitigen Auflösungswunsch einer Vertragspartei allerdings meist keine Bereitschaft zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Befristungen in Verträgen sollten daher immer nur im Zusammenhang mit einer regulären Kündigungsmöglichkeit geregelt werden.

(Autorin: Prof. Beate Naake - Evangelischen Hochschule Dresden )

Versicherung

Übersicht:

  1. Zuständigkeiten
  2. Unfallversicherung
    2.1. Unfallversicherung der betreuten Kinder
    2.2. Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson
    2.2.1 Unfallversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis
    2.2.2 Unfallversicherung der KTPP bei Selbständiger Tätigkeit
  3. Rentenversicherung
    3.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit
    3.1.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von über 400,00€
    3.1.2 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von 400,00€ und weniger
    3.2 Rentenversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis
  4. Kranken-/Pflegeversicherung
  5. Arbeitslosenversicherung
  6. Berufshaftpflichtversicherung

1. Zuständigkeiten

Bei Anstellung bei einem Träger/Arbeitgeber liegt die Verantwortung für die Beitragszahlungen in die Unfall-, Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei dem Arbeitgeber.

Bei selbstständiger Tätigkeit sorgt die Kindertagespflegeperson (KTPP) eigenständig für die Abschlüsse und Beitragszahlungen in die Pflichtversicherungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherung).

Ausführliche Hinweise zu Versicherungen können sie in den "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" nachlesen.

2. Unfallversicherung

Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bedarf es folgender Unterteilung:

  • Unfallversicherungsschutz der betreuten Kinder
  • Unfallversicherungsschutz der Kindertagespflegeperson
2.1 Unfallversicherung der betreuten Kinder

Die gesetzliche Unfallversicherung der betreuten Kinder ist sowohl für Eltern als auch für Kindertagespflegepersonen (KTPP) kostenfrei. Der zuständige Versicherungsträger der Unfallversicherung der betreuten Kinder ist die Unfallkasse im Freistaat Sachsen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sind Kinder seit 01.10.2005 während der Betreuung durch eine geeignete KTPP (sowohl bei Betreuung nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG als auch nach § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert. D. h. mit Beginn des Betreuungsvertrages sind die Kinder automatisch versichert und müssen nicht durch Ihre Eltern oder die KTPP extra angemeldet werden. Es bedarf lediglich einer Erstanmeldung durch die KTPP bei Aufnahme der Tätigkeit mit dem ersten zu betreuenden Kind. Die Geeignetheit¹ der KTPP ist die Voraussetzung für den Versicherungsschutz, unabhängig, ob es sich um öffentlich oder privat finanzierte KTPP handelt. Dies ist besonders in Vertretungssituationen zu beachten.

¹ Die Feststellung der Geeignetheit wird durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII festgestellt.

Der Versicherungsschutz der Kinder² gilt:

  • während des gesamten Aufenthalts bei der KTPP
  • bei Ausflügen
  • auf dem Weg zur KTPP und auf dem Heimweg (unabhängig davon, ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat)
  • wenn die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern stattfindet, sobald die KTPP im Haushalt der Eltern die Betreuung übernimmt

² Der Kind-Begriff endet gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Der Versicherungsschutz der Kinder gilt nicht, bei:

  • Betreuung der Kinder in privat organisierter Kindertagespflege (§ 25 SGB VIII)
  • Betreuung der eigenen Kinder durch die KTPP selbst (fehlende Fremdbetreuung)

Haftungsansprüche Geschädigter gehen, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über. Handelt die KTPP jedoch grob fahrlässig, bspw. bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Regressforderungen gegenüber der KTPP geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson

Der Versicherungsschutz der KTPP gilt:

  • bei Arbeitsunfällen
  • Berufskrankheiten
  • Wegeunfällen (im Rahmen der Tätigkeit als KTPP)

Bezüglich der Unfallversicherung muss zwischen einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit unterschieden werden:

2.2.1 Unfallversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis

Der Arbeitgeber ist für die Absicherung durch eine Unfallversicherung verantwortlich.

  • Tätigkeit im Haushalt der Eltern:

Es besteht ein gesetzl. Unfallversicherungsschutz über den Haushalt der Erziehungsberechtigten, in welchem die KTPP tätig ist. Dafür muss der Arbeitgeber (in diesem Fall die Erziehungsberechtigten des Haushaltes) die KTPP bei der Unfallkasse Sachsen versichern und die entsprechenden Beiträge entrichten.

  • Anstellung bei einem Träger bzw. einem Unternehmen:

Der Arbeitgeber ist für die versicherungsrechtliche Absicherung für den Fall eines Unfalles verantwortlich. Dafür muss die angestellte KTPP bei der Unfallkasse Sachsen versichert werden. Der Arbeitgeber entrichtet dafür die Beiträge.

2.2.2 Unfallversicherung der KTPP bei Selbständiger Tätigkeit

Selbständig Tätige sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (gesetzl. Pflichtversicherung). Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Bei dieser muss sich die KTPP innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten mit der Erstattung der laufenden Geldleistung für das erste Kind übernommen. Bei KTP nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG erfolgt dies durch die Kommune, bei KTP nach § 23 SGB VIII durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Eine private Versicherung entbindet nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unter Download der aktualisierten Versicherungsbeiträge. Bei diesem ist zu beachten, dass es sich hierbei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, um die Erstattung der tatsächlichen Kosten handelt. D. h. auch ein über den erstattungsfähigen Jahresbeitrag hinausgehender Betrag ist vollständig zu erstatten.

Hinweise zum Thema Erste Hilfe finden Sie hier.

3. Rentenversicherung

Kindertagespflegepersonen, die Kindertagespflege gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG sowie § 23 SGB VIII anbieten, haben Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung, wenn die Kosten als angemessen gelten. Diese Erstattung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Maßstab für die Angemessenheit bildet der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Urteil). Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unter Download der aktualisierten Versicherungsbeiträge.

Auch private Vorsorge ist unter Umständen nach individueller Entscheidung teilweise erstattungsfähig. Hier empfiehlt der Sächsische Städte- und Gemeindetag pro betreutem Kind eine Beteiligung von 20 Euro (zu den Empfehlungen zur laufenden Geldleistung für Kindertagespflege). Unter bestimmten Umständen kann auch eine Lebensversicherung angemessen sein (zum Urteil).

3.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit
3.1.1 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von über 400,00€

Selbständig tätige (öffentlich geförderte und private) KTPP haben gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als KTPP keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Innerhalb von 3 Monaten muss eine Anmeldung bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Beiträge werden in Höhe des Regelbetrages (2016: monatlich 543,24 € alte Bundesländer, 471,24 € neue Bundesländer) erhoben. Bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens kann eine einkommensgerechte Beitragsbemessung beantragt werden.

3.1.2 Rentenversicherung bei selbständiger Tätigkeit mit zu versteuerndem Einkommen von 400,00€ und weniger

Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine private Absicherung möglich. Bei Angemessenheit der Beitragshöhe sowie der Art der Alterssicherung ist eine hälftige Erstattung der Kosten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII möglich.

3.2 Rentenversicherung der KTPP bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis

KTPP innerhalb eines Anstellungsverhältnisses haben gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend der Höhe des Verdienstes übernehmen Arbeitgeber und Angestellte(r) (KTPP) je zur Hälfte die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei geringfügiger Beschäftigung (bis 400,00 €) wird der Rentenversicherungsbeitrag allein durch den Arbeitgeber als Pauschale beglichen.

4. Kranken-/Pflegeversicherung

Eine KTPP gilt gemäß § 10 SGB V sowie § 240 SGB V als nicht hauptberuflich selbständig tätige Person. Weiterführende Hinweise zu dieser Sonderregelung für Kindertagespflegepersonen finden Sie hier.

KTPP haben die Möglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Ehepartner einer Familienversicherung beizutreten. Für Mitglieder einer Familienversicherung gelten monatliche Einkommenshöchstgrenzen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Maßgeblich für die Beitragshöhe ist die Höhe des steuerrechtlichen Gewinns bzw. der Einkünfte. KTPP die gemäß § 23 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 3 SächsKitaG tätig sind haben Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung. KTPP haben kein Anrecht auf Krankengeld, außer es besteht eine freiwillige Absicherung, zu welcher der öffentliche Träger der Jugendhilfe einen angemessenen Beitrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstatten muss, ist die KTPP nach § 23 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 3 SächsKitaG tätig. Diese Erstattungen sind steuerfrei.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unter Download der aktualisierten Versicherungsbeiträge.

Ein Urteil zur hälftigen Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung finden Sie hier.

Hinweise zum Krankversicherungsstatus von Kindertagespflegepersonen finden Sie hier.

Hinweise zur Krankentagegeldversicherung finden Sie hier.

5. Arbeitslosenversicherung

Gemäß § 28a SBG III ist es möglich, als selbständig tätige Person bei einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden einen Antrag auf eine Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - selbständige Tätigkeit -) bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie unter Download der aktualisierten Versicherungsbeiträge

6. Berufshaftpflichtversicherung

Jede Gemeinde ist beim Kommunalen Schadensausgleich versichert. D. h. alle öffentlich geförderten Betreuungsverhältnisse sind in diesem Rahmen mitversichert.

Für Schäden die innerhalb der Tätigkeit als KTPP geschehen, trägt die private Haftpflichtversicherung kein Risiko, hierfür ist es empfohlen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Bei dem zuständigen Jugendamt kann erfragt werden, ob eine Sammelhaftpflichtversicherung angeboten wird. Findet die Tagespflege nicht im Haushalt der Eltern oder der KTPP statt kann eine Betriebshaftpflichtversicherung notwendig werden.

Finanzierung

Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII.

Die laufende Geldleistung setzt sich aus:

  • Beitrag für Sachaufwand
  • Förderleistung
  • Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung
  • hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung

Die Höhe der Geldleistung wird gemäß § 14 Abs. 6 SächsKitaG durch die Kommune mit dem örtl. Träger der öffentl. Jugendhilfe abgestimmt. Empfehlungen zur Höhe der laufenden Geldleistung finden Sie in der:

Finanziert wird die Kindertagespflege in Sachsen in Form einer Mischfinanzierung. Diese setzt sich bei Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG aus den Leistungen des Freistaates Sachses, der jeweiligen Kommune sowie den Beiträgen der Eltern zusammen. Wird Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII angeboten, erfolgt die Finanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sowie den Eltern.

Ein Urteil zur Höhe der laufenden Geldleistung finden Sie hier.

Freistaat Sachsen:

Landeszuschuss in Höhe von 1.875 € laut §18 Abs. 1 SächsKitaG bei einem 9-stündigen Betreuungsplatz (identisch mit Landeszuschuss für Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 4 SächsKitaG.

Wird die Kindertagespflegestelle nach § 24 SGB VIII (nicht nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG) angeboten und ist damit nicht im Bedarfsplan aufgenommen, wird dieser Zuschuss nicht geleistet.

Kommune:

Handelt es sich um Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG, legt die Kommune in Abstimmung mit dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Höhe der laufenden Geldleistung fest (Zusammensetzung siehe oben) und finanziert diese.

Öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Handelt es sich um Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII, legt der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Höhe der laufenden Geldleistung fest und (Zusammensetzung siehe oben) finanziert diese. Weiterhin wird in diesem Fall der Landeszuschuss vom örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe übernommen.

Eltern:

Die Höhe der Elternbeiträge wird durch die Kommune definiert. Gemäß § 15 Abs. 4 SächsKitaG ist dieser Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege sowie in Kindertageseinrichtungen identisch.

Wird ein Kind außerhalb des Wohnortes betreut, gelten die Regelungen der SächsKitaFinVO.

Weiterführende Hinweise zur Finanzierung finden Sie im Menüpunkt Vertrags- und Kündigungsrecht auf dieser Seite.

Weitere Hinweise zu Finanzierung sowie zu steuerlichen Regelungen finden Sie in der Übersicht zur Finanzierung eines Kindertagespflegeplatzes.