Bedarfsplanung

Gemäß § 8 Abs. 3 SächsKitaG gewährleistet "[...]der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe [...], dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bedarfsgerecht zur Verfügung stehen." Dabei ist zu beachten, dass Sorgeberechtigte zwischen verschiedenen Angeboten und Trägern wählen können, wozu neben der Wahl zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen und deren Konzepten, auch Plätze in Kindertagespflege zur Auswahl stehen sollen.

Des Weiteren ist nach § 8 Abs. 3 SächsKitaG "[...]die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan [...] Voraussetzung für die Finanzierung nach §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie §§ 15 bis 20" SächsKitaG. Die Aufnahme in den Bedarfsplan ist damit zwingende, aber auch ausreichende Voraussetzung für die staatliche Finanzierung. Die Finanzierungsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 S. 2 SächsKitaG konkretisiert lediglich die Finanzierung und gibt Rechtssicherheit für die Beteiligten. Wird Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG durch die Kommune angeboten, ist die Kindertagespflegestelle im Bedarfsplan der Kommune/des Landkreises aufgenommen und es erfolgt eine (Misch-) Finanzierung durch den Freistaat Sachsen, die Kommune und die Eltern. Ein Anspruch auf Finanzierung eines Bedarfsplanplatzes ergibt sich aus der tatsächlichen Betreuung eines Kindes.

Aufgenommen in den Bedarfsplan wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 SächsKitaG die Kindertagespflegestelle mit der Anzahl der Betreuungsplätze entsprechend der Erlaubnis. Dies erfolgt analog zur Anzahl der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, welche durch die Betriebserlaubnis definiert werden. Da der örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einer Sicherstellungsverpflichtung nachkommen muss, sollen mögliche Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen ebenso in die Planung einfließen, dies können beispielsweise Ersatztagespflegestellen oder Freihalteplätze sein (Quelle: Fortschreibung der Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Freistaat Sachsen).

Planungsgrundlage bildet § 80 SGB VIII sowie § 5 SGB VIII.

Um eine weitere Form der Kindertagespflege handelt es sich, wenn diese nach § 23 SGB VIII bereitgestellt wird und damit ein Angebot des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nicht der Kommune ist. Diese Betreuungsplätze spiegeln sich nicht im Bedarfsplan wider.

Weitere Informationen finden sich in der Fortschreibung der Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Freistaat Sachsen (PDF).