Erlaubnis

Möchte eine Person gemäß § 43 SGB VIII ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen, bedarf es der Erlaubnis, unabhängig davon, wie die Finanzierung erfolgt (privat/öffentliche Mittel). Zur Erteilung einer Erlaubnis sind zusätzlich zur Eignung als Kindertagespflegeperson (KTPP), d. h. der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher sowie fachlicher Voraussetzungen, kindgerechte Räumlichkeiten vorzuweisen. Die Erlaubnis ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VIII auf fünf Jahre befristet.

Eine Grafik zum Verfahren der Eignungs- und Erlaubniserteilung finden Sie unter Eignung. Ausführliche Hinweise zu den einzelnen Stufen der Grafik (Voraussetzungen) finden Sie in Kapitel 2 der Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen.

Zuständigkeit der Erlaubniserteilung bei abweichendem Wohnort der Kindertagespflegeperson und dem Ort der Kindertagespflegestelle

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) veröffentlichte eine Positionierung zur „Zuständigkeit der Erlaubniserteilung Kindertagespflege bei abweichendem Wohnort der Kindertagespflegeperson und dem Ort der Kindertagespflegestelle“. Sie finden Sie am Ende des Abschnitts.

Darin wird mitgeteilt, dass „örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII oder alternativ die Eignungsfeststellung der Kindertagespflegeperson in diesen Fällen in teleologisch erweiterter Auslegung von § 87a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegestelle gelegen ist.“ Begründet wird dies unter anderem mit der räumlichen Nähe und dem Kontakt zum Jugendamt vor Ort, welche für eine gute fachliche Zusammenarbeit unerlässlich sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine enge Abstimmung zwischen beiden Jugendämtern erfolgen sollte.