Eignung

Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher sowie fachlicher Voraussetzungen.

Möchte eine Person gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen, bedarf es zu dem der Erlaubnis, unabhängig davon, wie die Finanzierung erfolgt (privat/öffentliche Mittel).

Unten finden Sie eine Grafik zum Download. Diese bietet einen Überblick über das Eignungs- und Erlaubniserteilungsverfahren.

Ausführliche Hinweise zu den einzelnen Stufen der Grafik (Voraussetzungen) befinden sich in den Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen sowie in der Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege.