Neues Urteil zur Bedarfsplangestaltung und Kündigung der Finanzierungsvereinbarung in der Kindertagespflege

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Aufgrund des Geburtenrückgangs kündigt eine Gemeinde die Finanzierungsvereinbarungen in der Kindertagespflege und fordert die Herausnahme aus dem Bedarfsplan. Das Verwaltungsgericht Dresden stellt klar, dass die Gemeinde die Finanzierungsvereinbarung nicht kündigen kann. Die Kindertagespflegestelle ist im Bedarfsplan aufgenommen, voll belegt und zu finanzieren.

Ziel der Bedarfsplanung ist ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, indem die Wünsche und Bedarfe der Eltern bzw. Sorgeberechtigten und Kinder Beachtung finden. In Zeiten fehlender Kinderzahlen keine leichte Aufgabe, da neben dem Geburtenrückgang die Finanzierung von Angeboten einen hohen Stellenwert eingenommen hat. Geld darf jedoch nicht die Ausgangslage sein, um Angebote einzuschränken. Es ist wichtig, dass jedes Kind den Platz erhält, den es für ein gesundes Aufwachsen braucht.

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