Bedarfsplanung
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt sicher, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ausreichend Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 3 SächsKitaG). Eltern sollen zwischen verschiedenen Angeboten, Trägern und Konzepten wählen können.
Aufnahme in den Bedarfsplan
Kindertagespflegestellen werden mit der Anzahl der erlaubten Betreuungsplätze gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 SächsKitaG in den Bedarfsplan aufgenommen. Zur Sicherstellung der Versorgung sollen dabei auch Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch Ersatztagespflegestellen oder Freihalteplätze (vgl. Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung Download am Ende des Artikels).
Finanzierung
Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist zwingende und zugleich ausreichende Voraussetzung für die staatliche Finanzierung nach den §§ 13, 14 Abs. 1–4, 6 sowie §§ 15–20 SächsKitaG. Eine Finanzierungsvereinbarung nach § 14 Abs. 6 S. 2 konkretisiert die Finanzierung und schafft Rechtssicherheit.
Für kommunal angebotene Kindertagespflege erfolgt die Aufnahme in den kommunalen Bedarfsplan. Die Finanzierung setzt sich aus einer Landesförderung, der kommunalen Finanzierung und Elternbeiträgen zusammen. Ein Finanzierungsanspruch für einen Platz in der Kindertagespflege entsteht erst mit der tatsächlichen Betreuung des Kindes.
Sonderfall nach § 23 SGB VIII
Wird Kindertagespflege als Leistung nach § 23 SGB VIII bereitgestellt, handelt es sich um ein Angebot des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (nicht der Kommune). Diese Plätze erscheinen nicht im kommunalen Bedarfsplan.
Rechtliche Grundlagen
Grundlagen der Bedarfsplanung sind auf Bundesebene § 80 SGB VIII sowie § 5 SGB VIII und auf Landesebene das Sächsische Kita-Gesetz mit § 8 Abs. 1 sowie § 4 SächsKitaG.
Urteil
Das Urteil von Dezember 2025 stärkt die Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgrund des Geburtenrückgangs kündigt eine Gemeinde die Finanzierungsvereinbarungen in der Kindertagespflege und fordert die Herausnahme aus dem Bedarfsplan. Das Gericht stellt klar, dass die Gemeinde die Finanzierungsvereinbarung nicht kündigen kann. Die Kindertagespflegestelle ist im Bedarfsplan aufgenommen, voll belegt und zu finanzieren.
Stellungnahme
In einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 28. April 2025 werden Zuständigkeiten in Bezug auf die Bedarfsplanung und Finanzierung der Kindertagespflege in Sachsen unter Berücksichtigung der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts ausführlich beschrieben. Dabei wird umfassend und fundiert auf das Bundes- und Landesrecht sowie sächsische Empfehlungen eingegangen, wobei mögliche Unklarheiten aus der Praxis kommentiert werden.
Weitere Informationen
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Fortschreibung der Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Freistaat Sachsen
verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 10.03.2016
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsplanung
Diese FAQ wurde in fachlicher Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) erstellt. Sie ist für die Kindertagespflege in Sachsen spezifiziert. Stand: Mai 2026
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsplanung (PDF, 226.31 KB)