Versicherung

Übersicht:

  1. Zuständigkeiten
  2. Unfallversicherung
    2.1 Unfallversicherung der betreuten Kinder
    2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson
    2.2.1 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis
    2.2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei selbständiger Tätigkeit
    2.3 Unfallversicherung von Angestellten in einer Kindertagespflegestelle
  3. Rentenversicherung
  4. Kranken- und Pflegeversicherung
  5. Arbeitslosenversicherung
  6. Berufshaftpflichtversicherung

Details zu den einzelnen Versicherungen finden Sie auf dieser Seite sowie in den "Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

1. Zuständigkeiten

In einem Anstellungsverhältnis bei einem Träger bzw. Arbeitgeber liegt die Verantwortung für die Beitragszahlungen in die Unfall-, Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung beim Arbeitgeber.

Bei selbstständiger Tätigkeit sorgt die Kindertagespflegeperson eigenständig für die Abschlüsse und Beitragszahlungen in die Pflichtversicherungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherung).

2. Unfallversicherung

Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bedarf es folgender Unterteilung:

  • 2.1 Unfallversicherungsschutz der betreuten Kinder,
  • 2.2 Unfallversicherungsschutz der Kindertagespflegeperson,
  • 2.3 Unfallversicherung von Angestellten in einer Kindertagespflegestelle

2.1 Unfallversicherung der betreuten Kinder

Die gesetzliche Unfallversicherung der betreuten Kinder ist sowohl für Eltern als auch für Kindertagespflegepersonen kostenfrei. Der zuständige Versicherungsträger der Unfallversicherung der betreuten Kinder ist die Unfallkasse im Freistaat Sachsen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sind Kinder seit 01.10.2005 während der Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert. Das bedeutet: mit Beginn des Betreuungsvertrages sind die Kinder automatisch versichert und müssen nicht durch Ihre Eltern oder die Kindertagespflegeperson extra angemeldet werden. Es bedarf lediglich einer Erstanmeldung durch die Kindertagespflegeperson bei Aufnahme der Tätigkeit mit dem ersten zu betreuenden Kind. Die Geeignetheit1 der Kindertagespflegeperson ist die Voraussetzung für den Versicherungsschutz, unabhängig, ob es sich um öffentlich oder privat finanzierte Kindertagespflege handelt. Dies ist besonders in Vertretungssituationen zu beachten.

1Die Feststellung der Geeignetheit wird durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII festgestellt.

Der Versicherungsschutz der Kinder2 gilt:

  • während des gesamten Aufenthalts bei der Kindertagespflegeperson,
  • bei Ausflügen,
  • auf dem Weg zur Kindertagespflege und auf dem Heimweg (unabhängig davon, ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat) und
  • wenn die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern stattfindet, sobald die Kindertagespflegeperson im Haushalt der Eltern die Betreuung übernimmt.

2Der Kind-Begriff endet gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Der Versicherungsschutz der Kinder gilt nicht, bei:

  • Betreuung der Kinder in privat organisierter Kindertagespflege (§ 25 SGB VIII),
  • Betreuung der eigenen Kinder durch die Kindertagespflegeperson selbst (fehlende Fremdbetreuung).

Haftungsansprüche Geschädigter gehen bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über. Handelt die Kindertagespflegeperson jedoch grob fahrlässig (beispielsweise bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht) kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Regressforderungen gegenüber der Kindertagespflegeperson geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Berufsgenossenschaft BGW.

2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson

Der Versicherungsschutz der Kindertagespflegeperson gilt:

  • bei Arbeitsunfällen,
  • Berufskrankheiten,
  • Wegeunfällen im Rahmen der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson.

Bezüglich der Unfallversicherung muss zwischen einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit unterschieden werden:

2.2.1 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis

Der Arbeitgeber ist für die Absicherung durch eine Unfallversicherung verantwortlich.

Tätigkeit im Haushalt der Eltern:

Es besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den Haushalt der Erziehungsberechtigten, in welchem die Kindertagespflegeperson tätig ist. Dafür muss der Arbeitgeber (in diesem Fall die Erziehungsberechtigten des Haushaltes) die Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Sachsen versichern und die entsprechenden Beiträge entrichten.

Anstellung bei einem Träger bzw. Unternehmen:

Der Arbeitgeber ist für die versicherungsrechtliche Absicherung für den Fall eines Unfalles verantwortlich. Dafür muss die angestellte Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Sachsen versichert werden. Der Arbeitgeber entrichtet dafür die Beiträge.

2.2.2 Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei selbständiger Tätigkeit

Selbständig Tätige sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (gesetzliche Pflichtversicherung). Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Bei dieser muss sich die Kindertagespflegeperson innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten mit der Erstattung der laufenden Geldleistung für das erste Kind übernommen. Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfolgt die Erstattung von Beiträgen zu einer angemessenen Unfallversicherung bei Kindertagespflege durch die Gemeinde. Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Eine private Versicherung entbindet nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie am Ende der Seite zum Download . Bei diesem ist zu beachten, dass es sich hierbei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, um die Erstattung der tatsächlichen Kosten handelt. Das bedeutet auch ein über den erstattungsfähigen Jahresbeitrag hinausgehender Betrag ist vollständig zu erstatten.

2.3 Unfallversicherung von Angestellten in einer Kindertagespflegestelle

Kindertagespflegepersonen, die Angestellte beschäftigen, müssen diese dem zuständigen Unfallversicherungsträger - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - mitteilen.

Näheres dazu in unserem Lexikon: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebsstätten (BuS) – Unfallversicherung von Angestellten in einer Kindertagespflegestelle

3. Rentenversicherung

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen besteht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig kein:e versicherungspflichtige:r Arbeitnehmer:in beschäftigt und die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen der Kindertagespflegeperson aus der Kindertagespflegetätigkeit regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR im Jahr 2024) überschreitet.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 Prozent.

Auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger und entsprechenden Nachweis wird der Beitragsbemessung das tatsächliche Einkommen aus der Tätigkeit in der Kindertagespflege zugrunde gelegt. Entscheidend ist hier das steuerpflichtige Einkommen. Dieses bemisst sich aus der Summe der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (Alternativ können zum Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben auch die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Diese beträgt bei Ganztagsbetreuung pro Kind und Monat 400 € bzw. bei Teilzeitbetreuung der anteilige Betrag.).

Ohne Beantragung einer einkommensabhängigen Beitragszahlung, ist ein einkommensunabhängiger Regelbetrag zu entrichten. In den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird nur der halbe Regelbetrag erhoben.

Personen, die Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII anbieten, haben einen Rechtsanspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Diese Erstattungen sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Maßstab für die Angemessenheit bildet der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Urteil).

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie am Ende des Artikels zum Download .

Auch private Vorsorge ist unter Umständen nach individueller Entscheidung teilweise erstattungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einem Urteil fest, dass auch eine Lebensversicherung, unter bestimmten Umständen als Alterssicherung anerkannt werden kann.

4. Kranken- und Pflegeversicherung

Kindertagespflegepersonen, welche bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, galten bis zum 31.08.2018 gemäß den § 10 SGB V sowie § 240 SGB V als nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Diese Regelung ist zum 01.01.2019 entfallen.

Eine Kindertagespflegeperson hat weiterhin die Möglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert zu sein, sofern sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig ist und ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen eine vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Die Einordnung der Tätigkeit in der Kindertagespflege als hauptberuflich selbstständig oder nicht wird von den Krankenkassen individuell im Einzelfall geklärt. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt i.d.R. eine Tätigkeit, welche regelmäßig mehr als halbtags ausgeführt wird.

Außerdem besteht die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Maßgeblich für die Beitragshöhe ist die Höhe des steuerrechtlichen Gewinns bzw. der Einkünfte. Die aktuelle Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbstständige finden Sie in dem PDF-Dokument „Übersicht Versicherungsbeiträge“ am Ende des Artikels. Die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung werden seit 2018 nur vorläufig festgesetzt. Auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr durch Vorlage des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides werden die Beiträge endgültig festgesetzt. Folglich kann es zu Beitragsnachzahlungen oder Beitragserstattungen kommen.

Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII hälftig zu erstatten. Diese Erstattungen sind steuerfrei.

Die Angaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beziehen sich auf Kindertagespflegepersonen, deren Ehepartner:in ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Zusätzlich zum Krankenkassenbeitrag ist ein Beitrag zur Pflegeversicherung gesetzlich erforderlich. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 %. Abweichungen erfolgen aufgrund der Anzahl eigener Kinder bzw. für kinderlose Personen.

Weitere Hinweise sind in unserem Lexikon unter: Kranken- und Pflegeversicherung nachzulesen.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie am Ende der Seite zum Download .

5. Arbeitslosenversicherung

Gemäß § 28a SGB III ist es möglich, als selbständig tätige Person bei einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden einen Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - selbständige Tätigkeit) bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Achtung! Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten drei Monate der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden ! Danach ist es nicht mehr möglich!

Nach Eingang dieses Versicherungspflichtverhältnisses, kann man Arbeitslosengeld bekommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Qualifikation bzw. Berufsausbildung oder danach, für welche neue Tätigkeit man zur Vermittlung beim Jobcenter gemeldet ist.

Weitere Hinweise sind in unserem Lexikon unter: Arbeitslosenversicherung für Selbstständige nachzulesen.

Den aktuell erstattungsfähigen Jahresbeitrag finden Sie am Ende der Seite zum Download .

6. Berufshaftpflichtversicherung

Jede Gemeinde und kreisfreie Stadt ist beim Kommunalen Schadenausgleich versichert. Das bedeutet alle öffentlich geförderten Betreuungsverhältnisse sind in diesem Rahmen mitversichert.

Für Schäden, die innerhalb der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson geschehen, trägt die private Haftpflichtversicherung kein Risiko. Hierfür ist es empfohlen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Bei dem zuständigen Jugendamt kann erfragt werden, ob eine Sammelhaftpflichtversicherung angeboten wird. Findet die Kindertagespflege nicht im Haushalt der Eltern oder der Kindertagespflegeperson statt, kann eine Betriebshaftpflichtversicherung notwendig werden.