Vertrags- & Kündigungsrecht
Kindertagespflegepersonen haben ein nachvollziehbares Interesse an einer möglichst optimalen Auslastung ihrer Plätze. So vermeiden sie finanzielle Verluste. Deshalb legen sie im Betreuungsvertrag oft eine Klausel mit einer festen Laufzeit fest, zum Beispiel „bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres“ oder „bis zum Eintritt in die Kita“.
Diese Formulierungen können jedoch problematisch sein. Unter bestimmten Umständen können Eltern den Vertrag früher kündigen. Warum das so ist, erklären wir im Folgenden.
Rechtliche Einordnung des Betreuungsvertrags
Ein Betreuungsvertrag ist rechtlich (§ 611 BGB) ein sogenannter Dienstvertrag. Grundsätzlich sind in einem Dienstvertrag feste Laufzeiten erlaubt. Das Gesetz sagt: Ein Vertrag endet, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).
AGB-Regeln und maximale Vertragsdauer
Allerdings gelten zusätzlich Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dazu gehören auch Betreuungsverträge, da sie meist mehrfach verwendet werden. Eine wichtige Regel lautet: Verträge dürfen Eltern nicht länger als zwei Jahre binden (siehe § 309 Nr. 9a) BGB).
Das wird zum Problem, wenn ein Kind jünger als ein Jahr ist und der Betreuungsvertrag die oben genannten Formulierungen enthält. In diesem Fall beträgt die Laufzeit mehr als zwei Jahre – und die Klausel ist unwirksam. Dann gelten nach § 306 BGB automatisch die gesetzlichen Vorschriften.
Folgen einer unwirksamen Klausel
Das hat Nachteile für die Kindertagespflegeperson: Eltern können den Vertrag dann laut § 621 Nr. 3 BGB relativ kurzfristig kündigen – meist spätestens am 15. eines Kalendermonats zum Monatsende, das heißt mit einer Frist von nur zwei Wochen.
Deshalb sollte bei Kindern unter einem Lebensjahr keine feste Laufzeit bis zum 3. Geburtstag vereinbart werden – zumindest nicht ohne zusätzliche Kündigungsregelung mit normalen Kündigungsfristen.
Risiken auch bei kürzeren Laufzeiten
Aber auch bei kürzeren Laufzeiten (unter zwei Jahren) gibt es Risiken, wenn in dem Betreuungsvertrag keine fristgemäße Kündigung festgelegt ist. Eine feste Bindung kann als unangemessen gelten, wenn sie Eltern zu stark einschränkt (siehe § 307 BGB). Zum Beispiel, wenn sich ein Kind in der Betreuung nicht wohlfühlt. In solchen Fällen muss es möglich sein, den Vertrag zu beenden.
Daher ist es wichtig, immer eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorzusehen.
Die richtige Kündigungsfrist
Wie lang sollte die Kündigungsfrist sein?
- Mehr als drei Monate sollten es nicht sein.
- Zwei Monate sind für beide Seiten meist ein guter Kompromiss. So hat die Kindertagespflegeperson genug Zeit, den Platz neu zu vergeben. Gleichzeitig bleibt die Wartezeit für Eltern überschaubar.
Eine Kündigungsfrist von nur einem Monat, auf die manche Kommune regelwidrig in den Betreuungsverträgen besteht, ist für die Kindertagespflegeperson oft zu kurz, um einen neuen Betreuungsplatz zu besetzen.
Einvernehmliche Vertragsauflösung
Wenn beide Seiten einverstanden sind, kann der Betreuungsvertrag auch jederzeit gemeinsam aufgehoben werden. In der Praxis passiert das aber selten, wenn nur eine Seite kündigen möchte.
Fazit
Feste Laufzeiten sollten immer mit einer regulären Kündigungsmöglichkeit kombiniert werden.
(Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Beate Naake - Evangelische Hochschule Dresden)