Änderung SächsKitaG - Das ändert sich für die Kindertagespflege
Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 den Haushalt des Freistaates Sachsen 2025/2026 beschlossen. Infolgedessen treten ab 01. August 2025 Änderungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) in Kraft.
Für die Kindertagespflege ändert sich folgendes:
Ab August 2025 erhalten Kindertagespflegepersonen eine Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen in der Kindertagespflegestelle.
Dazu zahlt die Kommune an die Kindertagespflegeperson, welche mindestens ein Kind betreut, einen monatlichen Betrag von 120,00 € (vgl. 14 Absatz 6 Satz 6 SächsKitaG).
Die darüberhinausgehende tatsächliche Anzahl an zu betreuenden Kindern ist für die Pauschale nicht relevant. Auch eine Meldung von bzw. der Abgleich mit den im Jahres- bzw. gar Monatsverlauf tatsächlich betreuten Kindern ist nicht erforderlich. Die Zahlung an die Kindertagespflegeperson soll erfolgen, so lange deren Kindertagespflegestelle besteht und in dieser mindestens ein Kind betreut wird. Beendet eine Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit und eine andere tritt an deren Stelle, wäre die Pauschale an die neue Kindertagespflegeperson zu zahlen. Die Finanzierung erfolgt über den Landeszuschuss an die Kommune (vgl. § 18 Absatz 3a SächsKitaG).
Zum Nachlesen:
- Anschreiben Jugendämter
- Anlage 1 - Synopse Änderung SächsKitaG mit Begründung
- Anlage 2 - Personalbemessung und Schlüsselverbesserung
- Anlage 3 - Kindertagespflege
- Anlage 4 - Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
An dieser Stelle geht ein herzlicher Dank an die sächsischen Abgeordneten von CDU, SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, welche sich im Doppelhaushalt für das System Kindertagespflege stark gemacht haben. Insbesondere in der Aktionswoche haben viele Abgeordnete eine Kindertagespflege besucht und sind von der wertvollen Arbeit nachhaltig beeindruckt.
Ein weiterer Dank geht an die Tagesmütter und Tagesväter, welche diese Besuche unterstützt und möglich gemacht haben.