Finanzierung

Wer erhält die Geldleistung?

Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII.

Woraus besteht die Geldleistung?

Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus:

  • Sachaufwand: z. B. Spielmaterialien, Bastelbedarf, Verbrauchsmaterial
  • Förderleistung: Vergütung für die pädagogische Arbeit und Betreuung der Kinder
  • Unfallversicherung: Nachgewiesene Beiträge werden vollständig erstattet
  • Altersvorsorge: Die Hälfte der Beiträge wird übernommen
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Auch hier wird die Hälfte der Beiträge übernommen

Die genaue Höhe der laufenden Geldleistung wird in Sachsen zwischen der Kindertagespflegeperson und der Kommune vereinbart. Nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG wird diese mit dem vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt.

Empfehlungen zur Höhe in Sachsen

Als Grundlage dienen unter anderem:

Finanzierung in Sachsen

Die Kosten der Kindertagespflege werden nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG gemeinsam getragen durch:

  • die Gemeinde,
  • das Land Sachsen mittels Landeszuschuss,
  • die Eltern in Form von Elternbeiträgen.

Gemeinde

Zwischen der Gemeinde und der Kindertagespflegeperson wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen.

Voraussetzung für die Zahlung (§ 8 Abs. 1 SächsKitaG):

  • Anerkennung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe
  • Aufnahme in den Bedarfsplan

Die Zahlung erfolgt auf Basis einer Zahlungsinformation und wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.

Zusätzlich melden die Gemeinden jährlich die durchschnittlichen Geldleistungen an den örtlichen Jugendhilfeträger, der diese Daten an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.

Landeszuschuss:

Das Land Sachsen unterstützt die Finanzierung mit festen Zuschüssen:

Weitere Zuschüsse gibt es für Kinder mit besonderem Bedarf (Eingliederungshilfe).

Die Berechnung und Auszahlung erfolgt:

  • über die Landkreise (für Gemeinden)
  • über die Landesdirektion Sachsen (für kreisfreie Städte).

Elternbeiträge

Die Höhe wird von der jeweiligen Kommune festgelegt.

Elternbeiträge sind gleich hoch wie in Kindertageseinrichtungen (§ 15 Abs. 3 SächsKitaG).

Bei Betreuung außerhalb des Wohnortes gelten besondere Regelungen (SächsKitaFinVO).

Zusammenfassung

  • Kindertagespflegepersonen erhalten eine gesetzlich geregelte laufende Geldleistung für ihre Tätigkeit.
  • Die Finanzierung in Sachsen erfolgt durch Gemeinde, Land und Eltern.
  • Zuschüsse und Pauschalen gleichen zusätzliche Kosten und Belegungsschwankungen aus.
  • Alle Beträge werden transparent von der Kommune oder dem öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bekannt gemacht.

Zum Weiterlesen:

Urteil zur Laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII .