Finanzierung
Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII.
Die laufende Geldleistung setzt sich aus:
- Beitrag für Sachaufwand
- Förderleistung
- Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung
- hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung
Die Höhe der Geldleistung wird gemäß § 14 Abs. 6 SächsKitaG durch die Kommune mit dem örtl. Träger der öffentl. Jugendhilfe abgestimmt. Empfehlungen zur Höhe der laufenden Geldleistung finden Sie in der:
- Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege – 3. Fortschreibung vom 05.12.2019
- Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. zur laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
Finanziert wird die Kindertagespflege in Sachsen in Form einer Mischfinanzierung. Diese setzt sich bei Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG aus den Leistungen des Freistaates Sachses, der jeweiligen Kommune sowie den Beiträgen der Eltern zusammen. Wird Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII angeboten, erfolgt die Finanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sowie den Eltern.
Urteil zur Höhe der laufenden Geldleistung.
Freistaat Sachsen
Landeszuschuss in Höhe von 1.875 € laut §18 Abs. 1 SächsKitaG bei einem 9-stündigen Betreuungsplatz (identisch mit Landeszuschuss für Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 4 SächsKitaG.
Wird die Kindertagespflegestelle nach § 24 SGB VIII (nicht nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG) angeboten und ist damit nicht im Bedarfsplan aufgenommen, wird dieser Zuschuss nicht geleistet.
Kommune
Handelt es sich um Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG, legt die Kommune in Abstimmung mit dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Höhe der laufenden Geldleistung fest (Zusammensetzung siehe oben) und finanziert diese.
Öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Handelt es sich um Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII, legt der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Höhe der laufenden Geldleistung fest und (Zusammensetzung siehe oben) finanziert diese. Weiterhin wird in diesem Fall der Landeszuschuss vom örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe übernommen.
Eltern
Die Höhe der Elternbeiträge wird durch die Kommune definiert. Gemäß § 15 Abs. 4 SächsKitaG ist dieser Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege sowie in Kindertageseinrichtungen identisch.
Wird ein Kind außerhalb des Wohnortes betreut, gelten die Regelungen der SächsKitaFinVO.
Hinweise zur Finanzierung finden Sie unter Vertrags- und Kündigungsrecht.
Weitere Hinweise zu Finanzierung sowie zu steuerlichen Regelungen finden Sie in der Übersicht zur Finanzierung eines Kindertagespflegeplatzes.